Mieterverein Dachau und Umgebung e.V.

Satzung

§ 1 NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen „Mieterverein Dachau und Umgebung e.V.“.

2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Dachau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau eingetragen.

4. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Bayerischer Mietervereine e.V. und des Deutschen Mieterbundes e.V.

§ 2 ZWECK DES VEREINS

1. Zweck des Vereins ist es, die Interessen der Mieter durch Aufklärung und Beratung zu fördern. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2. Zur Erreichung dieses Zieles stellt sich der Verein folgende Aufgaben:
a) Kostenlose Beratung und Hilfe für seine Mitglieder bei Schwierigkeiten jeglicher Art im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis.
b) Aufklärung und Unterrichtung der Öffentlichkeit in wohnungspolitischen und mietrechtlichen Fragen.
c) Vertretung der Interessen der Mieter in der Öffentlichkeit durch Einwirkung auf öffentliche Meinung, Gesetzgebung und politisch Verantwortliche.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist grundsätzlich ausgeschlossen. 

§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jeder Mieter, Untermieter und Pächter werden, der diese Satzung anerkennt. Nichtmieter können Mitglied bleiben oder werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit zum Verein eine Förderung desselben zu erwarten ist. 2. Der Ehegatte, Lebenspartner oder eine andere mit einem Mitglied in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf eigenen Antrag Mitglied (mit Zustimmung des Mitgliedes) werden. Ob von diesem Mitglied ein Aufnahmebeitrag und Mitgliedsbeiträge erhoben werden, sowie deren etwaige Höhe wird vom Gesamtvorstand festgelegt. 3. Dieses Mitglied führt den Namen „Zweitmitglied“. 4. Die Zweitmitgliedschaft ist an die Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds, sowie an die Dauer des gemeinsamen Hausstandes gebunden. Sie erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des ordentlichen Mitglieds oder mit der Auflösung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstands. Die Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Beendigung des auf Dauer angelegten gemeinsamen Hausstands an den geschäftsführenden Vorstand verpflichtet. Das Zweitmitglied kann seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht als ordentliche Mitgliedschaft fortsetzen; hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand. 5. Das Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen sowie das aktive und passive Wahlrecht bei Wahlen im Verein steht nur ordentlichen Mitgliedern, nicht Zweitmitgliedern, zu.

§ 4 AUFNAHME, AUSTRITT, AUSSCHLUSS, ENTLASSUNG

1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund schriftlicher Anmeldung. Der geschäftsführende Vorstand kann die Mitgliedschaft mit Wirkung für die Zukunft innerhalb eines Monats nach Zugang der Beitrittserklärung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Jedes Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch und eine Satzung. 2. Die Mitgliedschaft erlischt: 3 a) Durch freiwilligen Austritt jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss bis spätestens 1. Oktober mitgeteilt sein. Der Austritt kann frühestens zum Ende des auf den Eintritt folgenden Kalenderjahres erfolgen. b) Durch Tod; jedoch kann auf Antrag ein mit dem Verstorbenen zusammen wohnhaft gewesenes Familienmitglied, wie auch die Erben, die Mitgliedschaft mittels Umschreibung auf seinen Namen weiterführen. c) Durch Ausschluß. 3. Der Ausschluß kann erfolgen: a) Wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung im Rückstand ist. b) Wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren läßt. Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. 4. Der Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes, mit dem ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Betroffene hat das Recht innerhalb eines Monats Einspruch einzulegen. Beim Verstreichenlassen dieser Frist ist eine gerichtliche Nachprüfung ausgeschlossen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand. Der Ausgeschlossene ist zu dieser Sitzung einzuladen, er hat Anspruch auf Anhörung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Bis zur Entscheidung über den Einspruch kann er seine Mitgliedsrechte nicht ausüben. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen die Ansprüche an den Verein. 5. Das Mitglied kann aus der Mitgliedschaft entlassen werden. Voraussetzung ist ein Wohnungswechsel des Mitglieds in den Einzugsbereich eines anderen Mietervereins des DMB und die nachgewiesene Begründung einer Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist die Mitgliedschaft beendet. 6. Das Mitgliedsbuch und die Satzung bleibt Eigentum des Vereins und ist mit Beendigung der Mitgliedschaft zurückzugeben. 4

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER

1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung ist, daß der Beitrag nach Ziffer 4 vollständig gezahlt ist.

2. Der Verein gewährt seinen Mitgliedern folgende Leistungen:
a) Kostenlose Beratung in allen Mietangelegenheiten. Wird hierzu ein Beratungstermin vereinbart und dieser schuldhaft vom Mitglied nicht wahrgenommen und dies nicht innerhalb von 24 Stunden zuvor dem Verein mitgeteilt, kann dem Mitglied eine Geldbuße auferlegt werden, deren Höhe vom Gesamtvorstand festgelegt wird.
b) Auf Wunsch übernimmt der Verein das Führen des Schriftwechsels in Mietangelegenheiten, sowie Erstellung von Abschriften gegen Kostenbeteiligung, deren Höhe durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt wird. c) Vermittlung fachkundiger Rechtsanwälte.

3. Die Einhaltung von gesetzlichen, gerichtlichen und anderweitigen Fristen ist Sache des Mitglieds, es sei denn, das Mitglied hat die Fristenkontrolle im Einzelfall dem Verein mit dessen ausdrücklicher Zustimmung übertragen.

4. Der Verein haftet den Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens.

5. Rechtsschutz für gerichtliche Verfahren in Wohnraummietangelegenheiten besteht für das Mitglied über die DMB-Rechtsschutz AG im Rahmen der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen. Gewährung erfolgt durch die Rechtsschutzversicherung nicht als Leistung des Vereins und ist abhängig von den Bedingungen des Gruppenversicherungsvertrags.

6. Jedes Mitglied hat den ordentlichen Beitrag zu bezahlen, er wird jährlich im voraus erhoben und ist bis spätestens 31. Januar fällig. Bei wirtschaftlicher Notlage kann nach Antrag der geschäftsführende Vorstand die viertel- bzw. halbjährliche Beitragszahlung genehmigen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Mahnung kann ein Kostenanteil erhoben werden, dessen Höhe vom Gesamtvorstand festgesetzt wird.

7. Jedes Mitglied hat unaufgefordert und unverzüglich Adressänderungen mitzuteilen. Kosten, die dem Verein aus der Verletzung dieser Verpflichtung 5 entstehen, insbesondere gemeindliche Auskunftsgebühren, hat das Mitglied dem Verein zu ersetzen.

8. Der Verein speichert und nutzt personenbezogene Daten der Mitglieder im EDV-Mitgliederverwaltungssystem zu Vereinszwecken, soweit dies zur Ausübung der satzungsgemäßen Tätigkeit erforderlich ist. Die Daten werden durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnis Dritter geschützt. Als Mitglied des Deutschen Mieterbundes – Landesverband Bayern e.V., sowie des Deutschen Mieterbundes e.V., ist der Verein zur Datenübermittlung verpflichtet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Da über den Verein eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung besteht, ist der Verein im Zusammenhang mit dieser zur Übermittlung von für die Vertragsdurchführung erforderlichen Mitgliederdaten verpflichtet. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Wirkt der Verein im Rahmen seines satzungsgemäßen Zwecks bei der Erstellung von Miet-, Heiz- oder Betriebskostenspiegeln mit, ist er befugt, die zu deren Erstellung notwendigen Daten seiner Mitglieder an mit der Erstellung beauftragte Dritte zu übermitteln. Hierzu erteilt das Mitglied seine Zustimmung. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordert. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm die Einsichtnahme in die Mitgliederliste gegen die schriftliche Versicherung, dass die Daten aus der Mitgliederliste nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden, gewährt. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehenden Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht zur Auskunft über die zu seiner Person 6 gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 6 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

3. Die Kassenrevisoren
 

§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn es a) der Gesamtvorstand beschließt oder b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
3. Die Mitgliederversammlung wird über das Organ der Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes (DMB), Nachrichten aus dem Landesverband Bayern, einberufen.

4. Die Berufung der Versammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

5. In den Jahren, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand der nach § 7 Punkt 3 zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt.

8. Satzungsänderungen wie auch die Änderungen des Vereinszwecks können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, daß die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10.Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

11.Mitglieder können in einer Frist von 2 Wochen gegen fehlerhafte Beschlüsse der Mitgliederversammlung Widerspruch beim Vorstand einlegen.

12.Die Frist zur gerichtlichen Anfechtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung beträgt einen Monat ab dem Tag der Beschlussfassung. Vorstandswahlen können mit einer Frist von zwei Wochen gerichtlich angefochten werden.

13.Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die keine Beitragsrückstände haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 8 VORSTAND

1. Der Vorstand arbeitet:
a) als geschäftsführender Vorstand gemäß § 26 BGB bestehend aus dem ersten Vorsitzenden und einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Kassierern, den Schriftführern und eventuellen Beisitzern. 

2. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen, gültigen Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit statt, wobei das Amt des ausscheidenden Mitgliedes bis zur satzungsgemäßen, gültigen Ersatzwahl durch den 1. Vorsitzenden ausgeübt wird. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die dem Verein bereits zwei Jahre als ordentliches Mitglied angehören und stimmberechtigt sind.

3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, erforderliche Aufwendungen werden vergütet.

4. Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere bestimmt der Vorstand:
a) die Höhe der Aufnahmegebühr
b) die Höhe des Beitrages
c) wenn Nichtmieter Mitglied bleiben oder werden,
d) wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Eintritts bereits Rechtsschutzversicherung für Mietsachen hat und ausdrücklich auf eine Meldung zur Deutschen Mieterbund-Rechtsschutzversicherung verzichtet,
e) wenn aus sozialen Gründen der ordentliche Beitrag nicht bezahlt werden kann.

5. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Gesamtvorstand die erforderlichen Mitarbeiter berufen, Verträge wie z.B. Arbeits-, Mietverträge eingehen und Arbeitsausschüsse bilden.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für die Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Einzelheiten sollen in einer vom Gesamtvorstand beschlossenen Geschäftsordnung geregelt werden. 

7. Der Vorstand haftet dem Verein und seinen Mitgliedern nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung eines Schadens. 8. Die Bestellung zum Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund, etwa bei Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden. § 9 KASSENREVISOREN 1. Zwei Revisoren werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. 2. Sie sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalenderjahr eine Kassenprüfung und nach Schluß des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen. Der Revisionsbericht ist in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. 3. Die Revisoren können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 10 PROTOKOLLIERUNG DER BESCHLÜSSE

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 AUFLÖSUNG DES VEREINS

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es 10
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag eine neue Versammlung einzuberufen. Die neue Versammlung ist für die Entscheidung zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob die Dreiviertelmehrheit auch mehr als die Hälfte der Mitglieder darstellt.

4. Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen einem von der Mitgliederversammlung beschlossenen gemeinnützigen Zweck zu.

§ 12 GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 GERICHTSSTAND

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Dachau, 14. November 2009